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Galerie > Medieval to Contemporary > Europe > Germany in general > German states and issue locations > German States, Sachsen, Kurfürstentum und Staat / Saxony, Electorate, Kingdom and State
1741 AD., German States, Saxony, Friedrich August II., Dresden mint, Doppelgroschen, KM 646.
Deutschland, Sachsen, Dresden, Friedrich August II. (1733-1763), auf das Vikariat, 1741 AD., 
Doppelgroschen (1/12 Taler) (23-24 mm / 3,46 g), 
Obv.: * D G FRID AUG REX POL DUX SAX ARCHIM & ELECTOR , reitender Kurfürst nach rechts. 
Rev.: * IN PROVINCIIS JUR SAXON PROVISOR ET VICARIUS 1741 / 2 Fl. , leerer Thron.
Slg.Merseb. 1699a ; Kohl 523 ; KM 646 . 

Als Reichsvikare (vicarius imperii oder provisor imperii) bezeichnete man im Heiligen Römischen Reich die Verweser, die für die Zeit zwischen dem Tod des Kaisers bzw. Königs und der Wahl bzw. Krönung eines Nachfolgers (Interregnum) die laufenden Geschäfte fortführten.
Im Alten Reich gab es zeitweise Reichsvikare für die deutschen und italienischen Gebiete sowie für das Arelat. Für Deutschland schrieb 1356 die Goldene Bulle eine bereits früher bestehende Regelung zur Reichsverweserschaft durch die weltlichen Kurfürsten endgültig fest: Danach war der Kurfürst von der Pfalz Reichsvikar für die Gebiete fränkischen Rechts und der Kurfürst von Sachsen dagegen für die Gebiete sächsischen Rechts. Die Grenzen zwischen diesen Gebieten, insbesondere in den Regionen Hessen, Jülich-Kleve-Berg, Lüttich und Ostfriesland, waren bis 1750 umstritten. Der König von Böhmen und der Erzherzog von Österreich weigerten sich sogar, irgendeinen Vikar über ihnen anzuerkennen.
Zu ihren Kompetenzen gehörten unter anderem die Fortführung der laufenden Geschäfte des Kaisers bzw. Königs, die Hofgerichtsbarkeit, der Einzug von Steuern, Legitimierungen, Emanzipationen, die Vergabe von Privilegien und die Investitur in Reichslehen mit Ausnahme der Fahn- und Szepterlehen, zu denen auch die Reichsfürstentümer gehörten. Außerdem übten sie die Jurisdiktion des Kaisers aus und waren an der Bestätigung kirchlicher Pfründe beteiligt. Über das Reichsgut durften sie nicht verfügen; auch waren sie an die Wahlkapitulation des vorherigen Herrschers gebunden. Die Vikare nutzten häufig ihre Privilegien, um ihnen getreue oder zumindest zahlungswillige Vasallen oder sogar ihre Mätressen in den Adelsstand erheben zu können, weswegen in Zeiten eines Interregnums häufig viele Adelsdiplome ausgestellt wurden. Nach seiner Wahl musste der neue Kaiser die Beschlüsse der Vikare nachträglich bestätigen, wozu er auch durch seine Wahlkapitulation angehalten wurde. Der Reichshofrat hob jedoch gelegentlich Entscheidungen der Vikare wieder auf.
Schlüsselwörter: German States Dresden Saxony Friedrich August Doppelgroschen Horse Throne

1741 AD., German States, Saxony, Friedrich August II., Dresden mint, Doppelgroschen, KM 646.

Deutschland, Sachsen, Dresden, Friedrich August II. (1733-1763), auf das Vikariat, 1741 AD.,
Doppelgroschen (1/12 Taler) (23-24 mm / 3,46 g),
Obv.: * D G FRID AUG REX POL DUX SAX ARCHIM & ELECTOR , reitender Kurfürst nach rechts.
Rev.: * IN PROVINCIIS JUR SAXON PROVISOR ET VICARIUS 1741 / 2 Fl. , leerer Thron.
Slg.Merseb. 1699a ; Kohl 523 ; KM 646 .

Als Reichsvikare (vicarius imperii oder provisor imperii) bezeichnete man im Heiligen Römischen Reich die Verweser, die für die Zeit zwischen dem Tod des Kaisers bzw. Königs und der Wahl bzw. Krönung eines Nachfolgers (Interregnum) die laufenden Geschäfte fortführten.
Im Alten Reich gab es zeitweise Reichsvikare für die deutschen und italienischen Gebiete sowie für das Arelat. Für Deutschland schrieb 1356 die Goldene Bulle eine bereits früher bestehende Regelung zur Reichsverweserschaft durch die weltlichen Kurfürsten endgültig fest: Danach war der Kurfürst von der Pfalz Reichsvikar für die Gebiete fränkischen Rechts und der Kurfürst von Sachsen dagegen für die Gebiete sächsischen Rechts. Die Grenzen zwischen diesen Gebieten, insbesondere in den Regionen Hessen, Jülich-Kleve-Berg, Lüttich und Ostfriesland, waren bis 1750 umstritten. Der König von Böhmen und der Erzherzog von Österreich weigerten sich sogar, irgendeinen Vikar über ihnen anzuerkennen.
Zu ihren Kompetenzen gehörten unter anderem die Fortführung der laufenden Geschäfte des Kaisers bzw. Königs, die Hofgerichtsbarkeit, der Einzug von Steuern, Legitimierungen, Emanzipationen, die Vergabe von Privilegien und die Investitur in Reichslehen mit Ausnahme der Fahn- und Szepterlehen, zu denen auch die Reichsfürstentümer gehörten. Außerdem übten sie die Jurisdiktion des Kaisers aus und waren an der Bestätigung kirchlicher Pfründe beteiligt. Über das Reichsgut durften sie nicht verfügen; auch waren sie an die Wahlkapitulation des vorherigen Herrschers gebunden. Die Vikare nutzten häufig ihre Privilegien, um ihnen getreue oder zumindest zahlungswillige Vasallen oder sogar ihre Mätressen in den Adelsstand erheben zu können, weswegen in Zeiten eines Interregnums häufig viele Adelsdiplome ausgestellt wurden. Nach seiner Wahl musste der neue Kaiser die Beschlüsse der Vikare nachträglich bestätigen, wozu er auch durch seine Wahlkapitulation angehalten wurde. Der Reichshofrat hob jedoch gelegentlich Entscheidungen der Vikare wieder auf.

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Dateiname:SHP010.jpg
Name des Albums:Arminius / German States, Sachsen, Kurfürstentum und Staat / Saxony, Electorate, Kingdom and State
Schlüsselwörter:German / States / Dresden / Saxony / Friedrich / August / Doppelgroschen / Horse / Throne
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Hinzugefügt am:%17. %686 %2009
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